An das
Verwaltungsgericht
Berlin
Kirchstr. 7
10557
Berlin
Nr.: 913/07
Bode ./. BRD Sekretariat: K. Marschall
Durchwahl:
52091 – 15, achelpoehler@meisterernst.de,
29.03.2007 ach/kat
Klage
des Herrn
Rainer Bode, Achtermannstraße 10-12, 48143 Münster
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meisterernst, Düsing, Manstetten, Dr. Schulze,
Kettner, Achelpöhler, Prof. Dr. Stein, Lensing
LL.M., Dr. Schuhmacher, Bundschuh, Dr.
Coenen,
Geiststraße 2, 48151 Münster
gegen
die
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen
Bundestages,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Beklagte
-
wegen:
Reisekosten
Namens und
in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage gegen die Beklagte mit dem
Antrag:
1. Die
Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,00 € zu zahlen.
2.
Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Reisekostenantrag des Klägers
gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Sachverhalt:
Der Kläger
wurde von der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ des Deutschen Bundestages
am 28.03.2006 zu einem Expertengespräch am 08.05.2006 eingeladen.
Die
Einladung überreichen wir als Anlage 1.
Mit Schreiben vom 11.04.2006 wurden die Einzelheiten der Durchführung des
Expertengesprächs mitgeteilt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Deutsche Bundestag
Reisekosten erstattet. Reisekosten erstattet der Deutsche Bundestag auf der
Grundlage der „Richtlinien“ über die Entschädigung von Sachverständigen und
Auskunftspersonen sowie Zeugen vom 01.04.1977 in der Fassung vom 30.11.2005.
Nach Ziffer 7 dieser Richtlinien erhalten Sachverständige und Auskunftspersonen
auf Antrag Reisekostenvergütung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des
Bundesreisekostengesetzes. Der Kläger nahm an der Sitzung teil und beantragte,
ihm eine Reisekostenentschädigung in Höhe von 80,00 € zu zahlen. Dieser Betrag
von 80,00 € ergibt sich aus den Kosten für eine Hin- und Rückfahrkarte zwischen
Münster und Berlin Zoologischer Garten, 2. Klasse mit einer Bahncard
50. Der Kläger ist allerdings Inhaber einer Bahncard
100 und musste von daher keinerlei Fahrkarte erwerben.
Nachdem die
Reisekosten in Höhe von 80,00 € nicht berücksichtigt worden sind, legte der
Kläger unter dem 03.08.2006 „Widerspruch“ gegen die Reisekostenabrechnung ein.
Zur Begründung führte er aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Reisekosten nicht in einer fiktiven Höhe von 80,00 € berücksichtigt werden. Der
Kläger besitzt eine Bahncard 100, für diese Bahncard 100 hat er einen Betrag von 3.250,00 € aufgewandt.
Diese Bahncard nutzt er sowohl für dienstliche
Angelegenheiten als auch für die Teilnahme an Gremien, bei denen er einen
Anspruch auf Fahrtkostenerstattung hat.
Der
Anschaffung der Bahncard liegt die Kalkulation
zugrunde, dass sich aufgrund der Erstattung fiktiver Fahrtkosten auf der Basis
einer Bahncard 50 die Bahncard
100 amortisiert. Die Abrechnung auf dieser Basis ist immer noch günstiger als
eine Abrechnung der Nutzung eines PKW, bei dem Kosten in Höhe von 130,00 €
entstanden wären.
Rechtliche
Würdigung:
Da die
Reisekostenerstattung nicht gesetzlich geregelt ist – das Reisekostengesetz des
Bundes findet unmittelbar keine Anwendung – steht die Reisekostenerstattung im
Ermessen des Bundestages. Nach § 40 VwVfG, jedenfalls
in dessen sinngemäßer Anwendung, ist die Verweigerung der Erstattung von Fahrtkosten
ermessensfehlerhaft. Als Ausgangspunkt ist davon auszugehen, dass die Fahrt für
den Kläger nicht kostenlos gewesen ist, denn er konnte die Fahrt mit der Bahn
nur deshalb zurücklegen, weil er über eine Bahncard
100 verfügte. Die Bahncard 100 selbst musste er für
einen Preis von 3.250,00 € erwerben, so dass er auch für die Fahrt nach Berlin
finanzielle Aufwendungen hatte. Es ist deshalb nicht ermessensgerecht, dass dem
Kläger diese finanziellen Aufwendungen nicht teilweise erstattet werden,
während Diejenigen, die nur über eine Bahncard 50
verfügen, die entsprechenden Fahrtkosten jedenfalls teilweise ersetzt werden,
gleichfalls werden für Personen, die einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung
haben, die Fahrtkosten für eine PKW-Fahrt übernommen. So werden für Personen,
die über keinerlei Bahncard verfügen, die tatsächlich
entstandenen Kosten für die Bahnfahrt in voller Höhe übernommen. Selbst die
Kosten einer Bahncard werden übernommen, wenn die
Anschaffung einer Bahncard dazu führt, dass die Reise
damit kostengünstiger abgewickelt werden kann.
Demgegenüber
werden im vorliegenden Fall keinerlei Kosten, die dem Kläger zweifelsohne für
die Fahrt entstanden sind, übernommen.
Offensichtlich
resultiert das Reiskostenrecht aus einer Zeit, als eine Bahncard
100 unbekannt war. Deshalb ist es angesichts der gegenwärtigen Verbreitung
einer Bahncard ermessensfehlerhaft, diese bei der
Fahrtkostenerstattung vollständig zu ignorieren.
Achelpöhler
Rechtsanwalt
**********************************************************************************************
LAG
Soziokultureller Zentren NW e.V./Achtermannstr.
10-12/ 48143 Münster
http://www.soziokultur-nrw.de,
lagnw@soziokultur.de, Münster, den
3.8.2006
Tel. 0251 /
518475, Fax. 0251 / 518876
An den
Deutschen
Bundestag
Referat WI
3
Platz der
Republik 1
11011
Berlin
___
Betr.:
Reisekostenabrechnung Nr.7384 vom 14.6.2006
Sehr
geehrte Damen und Herren,
hiermit
lege ich Beschwerde ein gegen
die Reisekostenabrechnung Nr.7384 vom 14.6.2006. Da es keine
Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltete, gehe ich davon aus, das
hier auch nicht die Anwendung einer 4 Wochen Frist zur Geltung kommt.
Begründung
der Beschwerde: In der Abrechnung wurde die Erstattung der Bahnkosten in Höhe
von 80 Euro nicht berücksichtigt. Grundlage dabei sei das geltende
Reisekostenrecht.
Als
Hintergrund dazu einige Anmerkungen, die ich seit einiger Zeit mit
unterschiedlichen Institutionen diskutiere, weil die Handhabung auch
unterschiedlich ist (Bundesinnenministerium, Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches
Engagement BBE, Bundeskulturstiftung u.a.).
Tel. 0251 / 518475
Fax. 0251 / 518876
Es gibt die
Situationen, das KollegInnen ihre Bahncard
100 (kosten derzeit 3.250 Euro einschl. kostenloser Beförderung in U- und
S-Bahnen in ca. 80 Städten) privat kaufen oder ihr jeweiliger Arbeitgeber kauft
sie. Jeweils aber mit der Kalkulation, das diese Bahncard
im Vergleich zur Bahncard 50 billiger oder genauso
teuer ist, wenn die jeweiligen Kostenträger auch die Fahrtkosten erstatten.
Zugrunde gelegt werden bei der Fahrtkostenerstattung die Kosten für Bahncard 50. Das ist die wirtschaftlichste Form. Nun gibt
es Stellen und Institutionen, die diese Fahrtkosten nicht erstatten mit dem
Hinweis auf den § 4 Absatz 2 vom Bundesreisekostengesetz als auch auf die
allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz in Punkt 4.2.4.
Es heißt
aber in 4.2.2 "Die Kosten einer Bahncard sind zu
erstatten, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen
wirtschaftlicher und der Kauf daher aus dienstlichen Gründen erfolgt."
Und in
4.2.4 heißt es: " Dienstreisende haben keine Anspruch auf Erstattung von
Fahrtkosten, wenn sie z.B. privat oder dienstlich beschaffte Fahrkarten (Netz-
oder Zeitkarten, Jobticket) bzw. Fahrausweise für schwerbehinderte Menschen (§
145SGB IX) nicht nutzen. Sie haben keine Anspruch auf
anteilige Erstattung ihrer dienstlich genutzten privaten Fahrausweise."
Der 4.2.4
ist meiner Ansicht nach nicht verständlich. Wenn man nach dem ersten Satz die
Karten benutzt, müsste man doch die Erstattung bekommen. Man bekommt sie nicht,
wenn man sie nicht nutzt. Soll sich Satz 2 auf die Bahncard
100 beziehen? Oder steht an anderer Stelle etwas dazu?
Dazu eine
Antwort vom BMI:
„Tz.: 4.2.2 BRKGVwV regelt
eindeutig: "Die Kosten einer BahnCard sind zu
erstatten, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen
wirtschaftlicher ist und der Kauf daher aus dienstlichen Gründen erfolgt. Die
Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard
können auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert
haben, eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen." Tz 4.2.4 BRKGVwV bestimmt, dass Dienstreisende keinen Anspruch auf
Erstattung von Fahrtkosten haben, wenn sie z. B. privat oder dienstlich beschaffte
Fahrkarten (Netz- oder Zeitkarten, Jobticketes) bzw.
Fahrausweise für schwerbehinderte Menschen
(§ 145 SGB
IX) nicht nutzen. Sie haben keinen Anspruch auf anteilige Erstattung ihrer
dienstlich genutzten Fahrausweise.
Die
Rechtslage ist insoweit eindeutig. Die von Ihnen geschilderten
Abrechnungsschwierigkeiten sind nicht nachvollziehbar und bisher nicht an das
Bundesministerium des Innern herangetragen worden.“
Die Crux unserer Problematik liegt darin, dass hier auf der
Argumentationsschiene der erstattenden öffentlichen Körperschaft sicherlich die
Frage der "eigenen
dienstlichen Anbindung" vs. fremder resp. ehrenamtlicher
Arbeit eine Rolle spielen wird. Daraus erfolgt z.B. folgende Beispiel-Diskussion: Aufgrund
der dienstlichen Stellung als z.B. Geschäftsführer ist die Anschaffung einer Bahncard 100 für den Verein XY mit Sicherheit sinnvoll, da
wirtschaftlicher als eine Einzelfahrt-Addierung. Diese Rechnung ist für die
"Dienststelle" deshalb wirtschaftlicher, weil sie diese Kosten
ohnehin vollständig(!) tragen muss ("dienstlich veranlasst") und
insofern an einer Reduzierung der Gesamtsumme interessiert ist. Eine Umlage
anteiliger Fahrkosten an andere Kostenträger würde eigentlich bedeuten, dass
diese Kosten nicht im "eigenen" dienstlichen Interesse lägen, sondern
stellvertretend für die eigentlich kostenauslösende
fremde Organisation zwischenfinanziert wurden. Insofern dürften sie in der
eigenen Rentabililätsberechnung nicht berücksichtigt
werden (und sich die Bahncard 100 dennoch
amortisieren "im dienstlichen Interesse" s.o.).
Welches Interesse sollte der Verein haben, für andere Institutionen die Kosten
zu senken? Damit
müsste aber bewiesen werden, dass die umgelegten RK über den Anschaffungskosten
des Vereins liegen und insofern außerhalb der Finanzierungsverpflichtung der
eigenen Dienststelle liegen und von dem dafür verantwortlichen
Dritten getragen werden müssten, da nicht erwartet werden kann, dass der Verein
diese Kosten mitfinanziert.
Für diesen
Kostenträger gilt die o.g. Argumentation analog - warum
soll er Kosten erstatten, die ohne seine Inanspruchnahme der beanspruchten
Dienststelle auch in genau derselben Höhe entstanden wären? Erst beim Nachweis
der sonst zusätzlichen Kosten ist die Zahlungspflicht gegeben, da über die
"unberechtigte Mitnutzung" der dienstfremden Bahncard
100 für diesen Kostenträger ein geldwerter Vorteil entstanden ist, den dieser
erstatten muss.
Und hier
liegt m.E. die praktische Unmöglichkeit dieses
Ansatzes. Dies würde heißen, dass die Rechnung dieses RK-Ersatzes erst nach
Überschreiten der dokumentierten Amortisation der Anschaffungskosten an den
fremden Kostenträger ausgestellt werden könnte. D.h., u.U.
(12) Monate nach der tatsächlichen Reise, damit aber oftmals außerhalb der
Projektlaufzeit bzw. Haushaltsjahres des Kostenträgers, der diese Kosten dann
nicht mehr anerkennen kann, weil zu spät ... Außerdem wird damit ein
bürokratischer Aufwand losgetreten, der auf Grund dieses - ja auch zu
bezahlenden Aufwandes - nichts mit der für öffentliche Mittel geforderten
"Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit" zu tun hat, noch mit Datenschutz
oder gar Entbürokratisierung!
Warum
dieses letzte Beispiel so ausführlich. Es sieht nach einem Einzelfall aus,
trifft aber sicherlich immer mehr Menschen. Und darauf hat der Gesetzgeber
nicht entsprechend reagiert. Die Alltäglichkeit und Praxis ist eine andere, die
die Verordnungen verursachen. Das Problem besteht nun darin, das etliche
Zuwendungsempfänger und gerade auch aus dem Bereich „Bürgerschaftlichen
Engagement“ davon betroffen sind, jetzt nicht mehr abrechnen, zukünftig nicht
mehr fahren oder deren Abrechnungen falsch sind, die erst Jahre später
auffallen und es dann Probleme gibt.
Staatliche
Stellen gehen derzeit damit unterschiedlich um. Die einen erstatten, andere
nicht. Wenn die Erstattung nach dem jetzigen Stand der Vorschriften nicht
möglich ist, müsste sie geändert werden. Die Wirtschaftlichkeit bleibt auf der
Strecke. Es passiert folgendes: Die KollegInnen
rechnen jetzt nach Autokilometern ab und das wird für den jeweiligen
Fahrtkostenerstatter immer teurer. Beispiel: Mit der Bahn Münster – Berlin
derzeit 80 Euro, mit dem Auto 130 Euro. Das kann doch nicht im Sinne des
Gesetzes sein.
Noch ein
Beispiel: Ich bin Mitglied im Beirat der Künstlersozialkasse, berufen vom
Arbeits- und Sozialminister für die Bundesvereinigung Soziokultureller Zentren.
Für die Sitzungen des Beirats als auch des Widerspruchsausschusses wurden in
der Vergangenheit die Reisekosten erstattet, auch bei Bahncard
100. Dann am Anfang des Jahres 2006 nicht mehr, weil die Reisekostenverordnung
im engeren Sinn ausgelegt werden musste. Ich habe mich dann gefragt, ob ich
deswegen mein Mandat bei der Künstlersozialkasse niederlegen sollte?
Mittlerweile hat die Künstlersozialkasse die Kosten erstattet.
Mit
freundlichem Gruß
Rainer Bode
Geschäftsführer
der LAG NW